Statuti

Förderverein Liceo artistico
Parkring 30
8002 Zürich

§ 1               Unter dem Namen „Förderverein Liceo Artistico“ besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne der Vorschriften von Art. 60 ZGB.

§2                Der Verein bezweckt, die 1989 eröffnete zweistaatliche Schule Liceo Artistico

im kulturellen und politischen Bewusstsein der Schweiz und Italiens besser zu verankern, ihre Anliegen einer breiteren Oeffentlichkeit bekannt zu machen und zu unterstützen.

                    Zu diesem Zweck soll er insbesondere

                    a) die Mitglieder über Entwicklung und Probleme der Schule in verschiedener         Weise informieren

                    b) zu wichtigen Fragen und Problemen der Schule Stellung beziehen

                    c) der Schule finanzielle und publizistische Unterstützung für ihre kulturellen,    sozialen, erzieherischen und gesellschaftspolitischen Anliegen zusichern

                    d) durch regelmässige Veranstaltungen mit Öffentlichkeitscharakter wie Ausstellungen, Lesungen usw. zur Auseinandersetzung mit aktuellen     Problemen beitragen

§3                Mitglieder können auch alle (ehemaligen) Schülerinnen und Schüler sowie die            Lehrerinnen und Lehrer des Liceo Artistico  werden. Eine schriftliche   Beitrittserklärung an die Geschäftsstelle führt zur Mitgliedschaft. Auf gleiche          Weise erfolgt der Austritt, der jederzeit möglich ist. Die Mitgliederliste wird vom             Sekretariat des Liceo  Artistico  geführt.

§4                Die Mitglieder leisten einen jährlichen Mindestbeitrag, der jeweils auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Es gibt Aktiv-, Passiv- sowie Gönnermitgliedschaft.

                    Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

§5                Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die        Kontrollstelle.

§6                Die Mitgliederversammlung wird alljährlich innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Ausserdem sind die Mitglieder zu den Veranstaltungen des Vereins im Sinne von § 2 lit. d) einzuladen.

§7                Der Vorstand besteht aus PräsidentIn, VizepräsidentIn, AktuarIn, QuästorIn und        mindestens einer Beisitzerin/ einem Beisitzer. Ein Vorstandsmitglied

                    soll dem Lehrkörper angehören, ein weiteres dem Kreis ehemaliger Schülerinnen       und Schüler.

                    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (MV) auf drei Jahre gewählt,           wobei Wiederwahl zulässig ist. Die Präsidentin / der Präsident wird von der       Versammlung bestimmt.

§8                Der Vorstand beschliesst über die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch

                    Gesetz und Statuten der MV festgelegt sind. Er legt der MV Jahresbericht und

Jahresrechung zur Genehmigung vor. Er verteilt die entsprechenden Unterlagen an die Mitglieder und informiert periodisch über Veränderungen im Mitgliederbestand.

§9                Des Geschäftsjahr beginnt mit dem 1.Jan. Geschäftsstelle ist das Sekretariat    des Liceo Artistico.

§10              Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller           an der MV anwesenden Mitglieder.

§11              Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der MV anwesenden Mitglieder. Wird Auflösung beschlossen, fällt das Vermögen der Schulleitung des Liceo Artistico  zur Verwendung gemäss § 2 lit. c) zu.